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Reisepreisminderung bei Kreuzfahrt

„Unbehagliche Atmosphäre“ in der Kabine eines Kreuzfahrtschiffes kann zur Reisepreisminderung führen: Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 13.06.2012 (Az. 5 U 1501/11) entschieden, dass auch eine. Die im Hinblick auf die Schiffsreise gerügten Schwächen der Klimaanlage in der Kabine rechtfertigten nach Ansicht des Gerichtes eine Entgeltminderung um € 1.500,00 mit entsprechender Rückzahlungsverpflichtung des beklagten Reiseveranstalters. Nach dem Vortrag der klagenden Reisenden war die Raumtemperatur durchweg zu niedrig, wobei die Beweisaufnahme ergab, dass es entweder zu kalt oder zu heiß gewesen war, sodass die Anwesenheit in der Kabine unangenehm war.

Die Reisenden hatten für die Reise, die eine Weltreise darstellte, einen Gesamtpreis von € 25.663,00 gezahlt, sodass die Minderung von € 1.500,00 nicht wirklich ins Gewicht fiel. Dies, so das Gericht, entsprach eben derWertigkeit des Mangelsim Gesamtgefüge der aus einer Fülle von Einzelelementen bestehenden Weltreise. Ein höherer Ansatz und dabei insbesondere ein Ansatz, wie ihn das Landgericht für angemessen erachtet hatte (42 % Reisepreisminderung!) kamen für das Oberlandesgericht nicht in Betracht.