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Abgrenzung des Reiseveranstalters vom Reisevermittler

Die Abgrenzung des Reiseveranstalters vom Reisevermittler fällt weder den Gerichten noch Reiseveranstaltern und Kunden leicht. Die Unterscheidung ist wichtig, treffen doch den Veranstalter völlig andere Pflichten als den Vermittler:

In einem vom LG Frankfurt a. M. (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 23.04.2012, Az. 2/24 O 181/11, RRa 2012, 178) entschiedenen Fall hatte ein Reisebüro versehentlich einen eigenen Reisepreissicherungsschein an Kunden versendet, die eine Kreuzfahrtreise buchten. Obwohl in dem zu würdigenden Fall dasAngebotsschreibendes Reisebüros zunächst keinerlei objektiven Hinweis auf den eigentlichen Reiseveranstalter der Kreuzfahrt enthielt, gelangte das Gericht in der Gesamtschau der Umstände dazu, das Reisebüro nicht als Reiseveranstalter anzusehen. Dies vor allem unter dem Aspekt, dass sich die Reiseveranstaltereigenschaft maßgeblich auch nach dem Inhalt der Reiseanmeldungbestimmt. Zwar enthielt diese das Logo des Reisebüros, aber eben auch die ausdrückliche Mitteilung und Regelung, dass die Anmeldung und Bestätigung auf der Basis derReisebedingungendes Reiseveranstalters erfolgen, die der Reiseanmeldung beigefügt waren. In diesen war dann erklärt, dass die Firma D. der Reiseveranstalter sei. Die Reisebestätigung nahm wiederum auf diese Reisebedingungen Bezug. Für einen objektiven durchschnittlichen Reisenden machte es damit nur Sinn, dass derjenige Reiseveranstalter sein sollte, dessen Reisebedingungen übergeben worden waren, in denen es auch hieß, dass die Firma D. Vertragspartner und Veranstalter ist (LG Frankfurt a. M. RRa 2012, 178, 179). Dass diese sich dabei eines Reisebüros für den Vertragsabschluss und die Einziehung des Reisepreises bediente, war dabei unschädlich wie auch der Umstand, dass das Reisebüro versehentlich einen eigenen Sicherungsschein statt denjenigen des Veranstalters überreichte. Denn allein die Übersendung eines eigenen Sicherungsscheines machte das Reisebüro noch nicht zum Veranstalter.

Das genannte Urteil zeigt, dass dann, wenn alle anderen Dokumente des Reisebüros auf den Veranstalter hinweisen, es unschädlich ist, dass versehentlich ein eigener Sicherungsschein des Reisebüros übersendet wurde. Nicht im Urteil erwähnt war, ob auch der Veranstalter einen Sicherungsschein übergeben hatte, was erforderlich war. Das Urteil ist dennoch bemerkenswert, denn gerade in den unteren Instanzen wird von den Gerichten zur Bestimmung des Reiseveranstalters häufig fast ausschließlich auf die Angabe im Sicherungsschein geachtet. Sie allein ist jedoch nicht maßgebend bei der Abgrenzung des Reiseveranstalters zum Reisevermittler.

In einem Grundsatzurteil hat der BGH (Urteil v. 23.10.2012, Az. X ZR 157/11, NJW 2013, 308) die Rechtsprechung des LG Frankfurt a. M. bestätigt: dem Gericht zufolge ist bei der Beantwortung der Frage, ob ein Reiseveranstalter oder nur ein Vermittler vorliegt, entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmenaus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner eines Reisevertrages ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (BGH NJW 2011, 599).