Allgemeine Reisebedingungen stellen Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG dar, da die Verwendung unwirksamer AGB regelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt widerspricht und ein Mitbewerber sich durch eine unzulässige Klausel einen Kostenvorteil und unzulässigen Wettbewerbsvorsprung verschafft (OLG Brandenburg WRP 2014, 1223).