Der Bundesgerichtshof hat eine interessante Entscheidung getroffen (Urteil vom 25.10.2012, Az. I ZR 169/10): Bei Werbeanrufen einer Firma bei einem Verbraucher wird wettbewerbsrechtlich angenommen, dass der Verbraucher zuvor in Werbeanrufe eingewilligt haben muss. Bisher war es so, dass eineEinwilligungvon Privatpersonen in telefonische Werbung im Rahmen von AGB nicht möglich war. Nun hat der BGH entschieden, dass dies doch grundsätzlich möglich ist. Die Einwilligung ist abernur dannwirksam und macht eine Werbung durch Telefonanruf beim Verbraucher nicht illegal, wenn für den Einwilligenden erkennbar ist, aufwelcheArt von Werbung sich die Einwilligung konkret bezieht. Eine allgemeine Rechtsklausel („Der Kunde willigt in Kontakte durch xy ein“) nützt also nichts. In dem entschiedenen Fall war es so, dass es für den Einwilligenden nicht erkennbar war, dass auch die 43 unstreitig erfolgten Anrufe bei den Verbrauchern davon abgedeckt waren. Die Werbung war daher (obwohl eine Einwilligung in AGB zulässig ist) dennoch wegen unzumutbarer Belästigung nach § 7 UWG unwirksam. Es dürfte sich auch nach dem gesunden Menschenverstand ergeben, dass eine Werbung durch 43 Anrufe kontraproduktiv und unrechtmäßig ist.