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AGB-Recht

Ein interessantes Urteil befasst sich mit überraschenden Klauseln zur Kostenpflicht, auf die lediglich in den AGBs verwiesen wurde.

In diesem Urteil (Urteil AG München vom 16.01.08, 161 C 23695/06) nimmt das Gericht an, dass eine in den AGB formulierte Klausel bezüglich der Zahlungspflicht als überraschend zu werten ist, wenn jede dazugehörige Internetseite nicht auf kostenpflichtige Dienste des Betreibers hingewiesen hat. In so einem Fall ist diese Klausel unwirksam.

Kurztatbestand
Kläger war die Anbieterin einer Webseite, Beklagte die Kundin. Diese ließ sich ihre Lebenserwartung mit einem Angebot der Klägerin berechnen. Dem Resultat war eine Rechnung in Höhe von € 30,00 beigefügt. Die Beklagte wies darauf hin, dass es ihr gar nicht ersichtlich gewesen wäre, dass das Angebot gebührenpflichtig gewesen sei. Die Klägerin wiederum berief sich auf die Bestätigung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Lebenserwartungsberechnung nach § 611 Abs. 1 BGB.

Ein wirksamer Vertrag zu den Bedingungen, die die Klägerin in ihren AGB vorgibt, ist wegen eines versteckten Eignungsmangels über den Preis nicht zustande gekommen, gem. § 155 BGB. Zwar hat die Beklagte durch Anklicken akzeptiert, dass sie die AGB der Klägerin anerkennt. Jedoch ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB eine überraschende Klausel nach § 305c Absatz 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden.

Da es der Klägerin erkennbar und wesentlich aber auf eine zahlungspflichtige Leistung ankommt, ist der Vertrag des Einigungsmangels in diesem Hauptpunkt überhaupt nicht wirksam geschlossen worden.

Aufgrund der richterlichen Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Internetseite ist das Gericht überzeugt, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung geht. Es wird mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne auf Kosten hinzuweisen. Der Hinweis auf einen kommerziellen Zweck allein reicht hierfür nicht aus. Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel  profitieren. Eine Anmeldung ist vorliegend möglich, ohne das Feld über den Preis unterhalb des Anmeldebuttons auf dem Bildschirm gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der AGB muss nicht damit gerechnet werden, dass sich gerade hier eine Zahlungspflicht versteckt befindet. Zwar können grundsätzlich Hauptleistungspflichten in AGB geregelt werden, vgl. Palandt, 65. Aufl., §305 Rdn. 5, aber hier wird in den AGB überhaupt erst der Vertrag als entgeltlicher Vertrag dargestellt.

Daher ist auch die vom Klägervertreter angeführte BGH-Entscheidung, Aktenzeichen: I ZR 75/03, nicht einschlägig.

Dort war zwischen den Parteien auch ohne AGB klar, welches Vertragsverhältnis der Art nach vorlag.

Insgesamt ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB nach den gesamten Umständen, nämlich dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam ist.

Die Klage war daher abzuweisen.